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Das schwebende Eigenthum (1871)
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Von v. Vangerow, welcher in der neuesten (7.) Auf¬
lage seiner Pandekten I § 301 eine Ausführung über
das schwebende Eigenthum gab und S. 556 fünf Fälle des¬
selben anführte und zum Theile näher entwickelte, von
denen drei auch im heutigen Recht gelten würden. Es
dürfte daher schon aus diesem Grunde eine wiederholte
und eingehendere Erörterung des Gegenstandes nicht
ganz ohne Interesse sein.
(§ 1) § 1. Es kommt sehr häufig vor, dass die Wirksamkeit
oder der Eintritt eines gewissen Erfolges einer vorge¬
fallenen juristischen Thatsache noch in's Ungewisse ge¬
setzt sein kann; z. B. bei einem bedingt abgeschlossenen.
Rechtsgeschäft ist es, so lange über den Eintritt der
Bedingung nicht entschieden ist, noch völlig ungewiss,
ob das Geschäft zur Wirksamkeit kommen, das bedingt
Zugesagte erworben werden wird. Bei einem solchen
in's Ungewisse gesetzten Erfolge sprechen die Rom.
Quellen ganz bezeichnend von einem pendet, in pendenti
est, in suspenso est, die Frage ist noch unentschieden, noch
im Schweben. — In dieser Weise kann es auch bei dem
Eigenthum einer Sache der Fall sein, dass der Er¬
werb desselben noch im Ungewissen ist. Wenn z. B.
ein Erblasser seine Sache einem Dritten unter einer Be¬
dingung vermacht, so ist es noch ganz ungewiss, ob der
Dritte das Eigenthum der Sache erwerben werde; wenn
der Eigenthümer seine Sache unter einer Resolutiv-Be-
dingung auf einen Anderen überträgt: ist es noch im
Schweben, ob das Eigenthum der Sache wieder an ihn
zurückfallen werde. Aber bier ist nicht das Eigenthum