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Anordnung zur Vermessung der Wirtschaftsgründe und Angabe der Erträg... (1785)
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Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des
Reichs, König in Germanien, Hungarn und
Böhmen :c. Erzherzog zu Oesterrcich, Herzog
zu Burgund und zu Lothringen :c. :c.

V

^^ achdem der bestehende Steuerfuß nicht nach Gleich¬
heit und Billigkeit, wede^wW?n--vr?rch?nMen Erb¬
ländischen Provinzen unter sich, noch zwischen den ein¬
zelnen Besitzern bestimmt worden ist, auch die Grundsäße,
auf denen er beruhet, unsicher, und der Emsigkeit nach¬
theilig sind, so haben wir als Vater und Verwalter der
uns von der Vorsicht anvertrauten Länder auf Mittel
gedacht, die Grundlage zu einem solchen Steuerfusse zu
legen, nach welchem ohne Erhöhung des gegenwärtigen
Beitrags, der zur Bedeckung der Staats -Erfordernisse
noch unentbehrlich ist, jede Provinz, jede Gemeinde, und
jeder einzelne Cigenthümcr nach Verhältniß des Grun¬
des, den er besitzet, seinen Antheil vollkommen gleich bei¬
trage, die Emsigkeit aus dem Lande aber von aller Last
befrcyet bleibe. Diesem zufolge verordnen wir

a §. r.