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Der Feststellungsanspruch - ein Beitrag zur Lehre vom Rechtsschutzan... (1889)
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2)er unscheinbare Paragraph 231 der Civilprozeßordnung be¬
deutete für viele dentfche Gebiete eine tiefgreifende Neuerung. Er er¬
weiterte den Rechtsweg in richtigen: Verständnis fi'lr die Bedürfnisse
des Nechtsleb'ens. Die Praxis hat sich seiner eifrig bemächtigt. Man
darf das Gesetz zu den wichtigsten Bestimmungen der an Reformen
so reichen und für die Entwickelung der Rechtspflege so heilsamen
Ciuilprozeßordnung rechnen. Seine Form läßt über seinen Zweck
und Willensinhalt keinen Zweifel. Nnr die unvermeidliche Allge¬
meinheit des Kriteriums des „rechtlichen Interesses" an alsbaldiger
Feststellung scheiut der Auslegung des § 231 ernstere Schwierigkeit
zu bereiten. Und dennoch hat dieses Gesetz ein wissenschaftliches
Problem, wenn nicht geschaffen, so doch in den Vordergrund ge¬
drängt. Wir haben die Feststellungsklage in das System der Nechts-
schutzmittel einzureihen, sie in das richtige Verhältnis zn den Klagen
— wie man sich auszudrücken beliebt — auf Leistung oder Ver¬
urteilung Zu stellen. Wir haben sie in Einklang zu setzen zu dem
Begriffe des Klagerechts, als dessen eine wichtige Erscheinungsform
sie auftritt. So wird sie zum Prüfstein der Richtigkeit und An¬
wendbarkeit der hergebrachten Begriffe. Visher ist ein Einverständ¬
nis über das Wesen der Feststellungsklage nnd die sie von ihrer
Schwester, der Verurteilungsklage unterscheidenden Merkmale noch
nicht erzielt. Nichtiges uud Falsches ist gesagt. Aber die Aufgabe
ist ungelöst, so lange noch nicht in einer bis auf die Grundbegriffe
zurückgehenden, alle Verzweigungen aufdeckenden Weise der innere
Zusammenhang der Rechtsmittel in vrozessualcr und materiellrecht-