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Der Feststellungsanspruch - ein Beitrag zur Lehre vom Rechtsschutzan... (1889)
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4 Adolf Wach.

licher Beziehung klargelegt ist. In den folgenden Zeilen will ich im
Anschluß an Gedanken, welche ich in meinem Handbuch des deut¬
schen Civilprozeßrechts ausgesprochen habe, einen bescheidenen Vei¬
trag zur Lösung des Problenls zu geben versuchen.

I.

Zie Hyeorieen über die Matur des Aestfteü'ungs-

anspruchs.

1. Die Motive zur Civilvrozeßordnung in der Fassung des
zweiten und dritten Entwurfs haben bekanntlich einen privatrecht¬
lichen Feststellungsanspruch aufgestellt. Er soll Anerkennungsanspruch
sein. Sie sagen:

„wenn das Gesetz neben der Klage auf die dem Rechts¬
verhältnisse entsprechende Leistung eine Klage auf Feststellung
einräumt, so erkennt es damit an, daß aus dem Rechtsver-
. Hältnisse neben dem Ansprüche auf Leistung ein weiterer
selbständig verfolgbarer Anspruch auf Feststel¬
lung erwächst. Wie der Anspruch auf Leistung, so kann
auch der Anspruch auf Feststellung verletzt werden — und
nur, wenn er verletzt ist, liegt Anlaß zur Erhebung einer
Klage auf Feststellung vor."

Der Verfasser der Motive rechtfertigt damit das Fehlen der
Worte „ohne vorangegangene Rechtsverletzung" in: Gesetzentwurf.
Er geht von der Vorstellung aus, daß der sog. Feststellungsanspruch
auf einer Stufe steht mit dem Leistungsanspruch. Beide sollen aus
dem materiellen Recht, dem Rechtsverhältnis entspringen, beide
Unterarten des allgemeineren Begriffs des privatrechtlichen An¬
spruchs bilden. Ausdrücklich wird § 231 für ein Gesetz erklärt,
welches im Civilgefetzbuch seinen richtigen Platz hätte'). Damit

') Die Motive des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs Vd. I. S.359